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Keine Anrechung "fiktiver" Untermieteinnahmen bei ALG II (Hartz IV)
Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 29.11.2012 entschieden, dass Untermieteinnahmen nur dann auf Leistungen des ALG II (Hartz IV) anzurechnen sind, wenn sie denn auch tatsächlich fließen.
Offen gelassen hat es dabei, ob die Anrechnung nur eine Minderung der zu übernehmenden Kosten der Unterkunft darstellt oder auf alle Bestandteile der Leistungen angerechnet werden muss.
Rechtsanwalt Thorsten Haßiepen erläutert anschaulich die Entscheidung und wie sie zu verstehen ist.
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Von: rahassiepen
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